§ 19 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 19

Gesamtdeckung und Einzeldeckung

(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Die Einnahmen der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen, der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes heranzuziehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 19

Gesamtdeckung und Einzeldeckung

(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweckwidmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).

(2) Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben verwendet werden, für die sie veranschlagt worden sind (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Die Einnahmen der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen, der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuss ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfes heranzuziehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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