§ 20 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 20

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 20

Haushaltswirtschaftliche Sperre

Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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