§ 21 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 21

Anweisung und Anweisungsrecht

(1) Die Verfügung über die veranschlagten Ausgabebeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister zu. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

(3) Die Namen, Amtsbezeichnungen und Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind in der Regel für jede Zahlung schriftlich oder bei Verwendung einer digitalen Signatur elektronisch zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher Art an verschiedene Personen oder von verschiedenen Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.

(5) Auszahlungsanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder vorher im Sinn der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bewilligt wurden. Annahmeanweisungen sind nach Möglichkeit vor Annahme der Zahlung zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Annahmeanweisung zu erteilen.

(6) Die Anweisung einer Auszahlung oder einer Einnahme und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 21

Anweisung und Anweisungsrecht

(1) Die Verfügung über die veranschlagten Ausgabebeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister zu. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

(3) Die Namen, Amtsbezeichnungen und Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind in der Regel für jede Zahlung schriftlich oder bei Verwendung einer digitalen Signatur elektronisch zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher Art an verschiedene Personen oder von verschiedenen Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.

(5) Auszahlungsanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder vorher im Sinn der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bewilligt wurden. Annahmeanweisungen sind nach Möglichkeit vor Annahme der Zahlung zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Annahmeanweisung zu erteilen.

(6) Die Anweisung einer Auszahlung oder einer Einnahme und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.

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