§ 23 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 23

Voranschlagsüberwachung

(1) Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge können die Anweisungsberechtigten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüberwachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Finanzjahres mit den Haushaltssachkonten abzustimmen; sie können auch zentral geführt werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Bei zentraler Führung sind die bei den Ausgabevoranschlagsstellen noch verfügbaren bzw. bei den Einnahmevoranschlagsstellen noch einzuhebenden Restbeträge den Mittelbewirtschaftern mindestens monatlich bekannt zu geben. Auf den Sachbuchkonten sind die Kreditreste bzw. die noch zu erwartenden Einnahmen auszuweisen.

(3) Vor Unterfertigung der Anweisungen durch den Anweisungsberechtigten ist die Höhe der noch verfügbaren Mittel auf den Anweisungen ersichtlich zu machen.

(4) Die Bestellungen, die den für geringwertige Wirtschaftsgüter festgelegten Wert übersteigen, sowie ihre Abwicklung sind in den Voranschlagsüberwachungslisten oder durch andere geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen.

(5) Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehren) gegeben sind, kann der Gemeinderat diesen Einrichtungen abweichend von den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Voranschlages die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Finanzjahr übertragen werden können.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 23

Voranschlagsüberwachung

(1) Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge können die Anweisungsberechtigten nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüberwachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Finanzjahres mit den Haushaltssachkonten abzustimmen; sie können auch zentral geführt werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Bei zentraler Führung sind die bei den Ausgabevoranschlagsstellen noch verfügbaren bzw. bei den Einnahmevoranschlagsstellen noch einzuhebenden Restbeträge den Mittelbewirtschaftern mindestens monatlich bekannt zu geben. Auf den Sachbuchkonten sind die Kreditreste bzw. die noch zu erwartenden Einnahmen auszuweisen.

(3) Vor Unterfertigung der Anweisungen durch den Anweisungsberechtigten ist die Höhe der noch verfügbaren Mittel auf den Anweisungen ersichtlich zu machen.

(4) Die Bestellungen, die den für geringwertige Wirtschaftsgüter festgelegten Wert übersteigen, sowie ihre Abwicklung sind in den Voranschlagsüberwachungslisten oder durch andere geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen.

(5) Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehren) gegeben sind, kann der Gemeinderat diesen Einrichtungen abweichend von den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Voranschlages die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Finanzjahr übertragen werden können.

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