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Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen
(1) Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Zahlungserleichterungen können von der Leistung einer angemessenen Verzinsung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig erwiesen haben.
(3) Die Gemeinde kann Forderungen abschreiben, wenn
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(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung maßgeblichGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen
(1) Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Zahlungserleichterungen können von der Leistung einer angemessenen Verzinsung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig erwiesen haben.
(3) Die Gemeinde kann Forderungen abschreiben, wenn
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(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung maßgeblichGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.