§ 25 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 25

Rücklagen

(1) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich (§ 8) dadurch nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen anzusammeln. Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen und Überschüsse aus Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können den Rücklagen zugeführt werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind.

(3) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen und Haushaltsrestrücklagen (§ 18 Abs. 2).

(4) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). In der allgemeinen Rücklage sind ferner Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, anzusammeln.

(5) Weiters sind der allgemeinen Rücklage Mittel rechtzeitig zuzuführen, wenn die Inanspruchnahme aus Bürgschaften und ähnlichen Verträgen die Erfüllung der laufenden Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

(6) Sonderrücklagen sind die zweckgebundenen Rücklagen für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder wachsendem Bedarf jeweils ersetzt oder erweitert werden müssen.

(7) Sonderrücklagen können vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und dadurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann (innere Darlehen).

(8) Zinsen und sonstige Erträge, die aus der Anlegung von Rücklagen oder deren vorübergehender Inanspruchnahme erzielt werden, sind solange der Rücklage zuzuführen, bis diese die erforderliche Höhe erreicht.

(9) Die Rücklagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, sie werden für den bestimmten Zweck oder in der erreichten Höhe nicht mehr benötigt. Die Beschlussfassung über die Verwendung oder Änderung der Zweckbestimmung obliegt dem Gemeinderat.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 25

Rücklagen

(1) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich (§ 8) dadurch nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen anzusammeln. Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen und Überschüsse aus Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können den Rücklagen zugeführt werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sie im Bedarfsfall verfügbar sind.

(3) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen und Haushaltsrestrücklagen (§ 18 Abs. 2).

(4) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). In der allgemeinen Rücklage sind ferner Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, anzusammeln.

(5) Weiters sind der allgemeinen Rücklage Mittel rechtzeitig zuzuführen, wenn die Inanspruchnahme aus Bürgschaften und ähnlichen Verträgen die Erfüllung der laufenden Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

(6) Sonderrücklagen sind die zweckgebundenen Rücklagen für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder wachsendem Bedarf jeweils ersetzt oder erweitert werden müssen.

(7) Sonderrücklagen können vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und dadurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann (innere Darlehen).

(8) Zinsen und sonstige Erträge, die aus der Anlegung von Rücklagen oder deren vorübergehender Inanspruchnahme erzielt werden, sind solange der Rücklage zuzuführen, bis diese die erforderliche Höhe erreicht.

(9) Die Rücklagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, sie werden für den bestimmten Zweck oder in der erreichten Höhe nicht mehr benötigt. Die Beschlussfassung über die Verwendung oder Änderung der Zweckbestimmung obliegt dem Gemeinderat.

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