§ 26 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IV

Vollzug der Anweisungen

§ 26

Grundsätze des Zahlungsvollzuges

(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen) und den Verrechnungsverkehr.

(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 22 vollziehen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT IV

Vollzug der Anweisungen

§ 26

Grundsätze des Zahlungsvollzuges

(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen) und den Verrechnungsverkehr.

(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 22 vollziehen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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