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Vollzug der Anweisungen
Grundsätze des Zahlungsvollzuges
(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen) und den VerrechnungsverkehrOö.
(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 22 vollziehen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Vollzug der Anweisungen
Grundsätze des Zahlungsvollzuges
(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen) und den VerrechnungsverkehrOö.
(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 22 vollziehen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.