§ 27 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 27

Gemeindekasse

(1) Alle Kassengeschäfte der Gemeinde sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einnahmen und/oder zur Leistung von Ausgaben Nebenkassen einrichten. Sie sind Teil der Gemeindekasse und haben mit dieser zu den vom Bürgermeister schriftlich festgesetzten Terminen abzurechnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse zu den festgesetzten Terminen abzurechnen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 27

Gemeindekasse

(1) Alle Kassengeschäfte der Gemeinde sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen kann der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einnahmen und/oder zur Leistung von Ausgaben Nebenkassen einrichten. Sie sind Teil der Gemeindekasse und haben mit dieser zu den vom Bürgermeister schriftlich festgesetzten Terminen abzurechnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Zur Bestreitung geringfügiger Ausgaben können Handkassen (Handverläge) eingerichtet werden. Sie haben mit der Gemeindekasse zu den festgesetzten Terminen abzurechnen.

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