§ 29 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 29

Aufgaben der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse und die Nebenkassen haben:

1.

die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig zu vollziehen;

2.

jene Nachweise zu führen, die zum Nachweis der Bargeldumsätze erforderlich sind (Kassenbuch: § 37);

3.

die Belege für die Eintragungen in den bei der Kasse geführten Aufschreibungen zu sammeln und zu verwalten;

4.

die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich zu verwalten;

5.

auf Grund besonderer Anordnungen des Bürgermeisters weitere Geschäfte zu besorgen, die mit der Führung der Kassengeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

6.

die bei der Kasse eingegangenen sicherungsbedürftigen Sachen anzunehmen, zu verwahren und auszufolgen.

(2) Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger (z.B. für Beitragsgemeinschaften) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche Dienstanweisung des Bürgermeisters gesondert zu regeln.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 29

Aufgaben der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse und die Nebenkassen haben:

1.

die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig zu vollziehen;

2.

jene Nachweise zu führen, die zum Nachweis der Bargeldumsätze erforderlich sind (Kassenbuch: § 37);

3.

die Belege für die Eintragungen in den bei der Kasse geführten Aufschreibungen zu sammeln und zu verwalten;

4.

die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich zu verwalten;

5.

auf Grund besonderer Anordnungen des Bürgermeisters weitere Geschäfte zu besorgen, die mit der Führung der Kassengeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

6.

die bei der Kasse eingegangenen sicherungsbedürftigen Sachen anzunehmen, zu verwahren und auszufolgen.

(2) Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger (z.B. für Beitragsgemeinschaften) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche Dienstanweisung des Bürgermeisters gesondert zu regeln.

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