§ 30 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 30

Übergabe der Kassengeschäfte

(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung ist im Kassenbuch der bei der Übergabe vorhandene Bargeldbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigen.

(2) Beim Wechsel des Kassenführers oder eines Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichtes über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 30

Übergabe der Kassengeschäfte

(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung ist im Kassenbuch der bei der Übergabe vorhandene Bargeldbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigen.

(2) Beim Wechsel des Kassenführers oder eines Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichtes über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten