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Übergabe der Kassengeschäfte
(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung ist im Kassenbuch der bei der Übergabe vorhandene Bargeldbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigenOö.
(2) Beim Wechsel des Kassenführers oder eines Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichtes über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Übergabe der Kassengeschäfte
(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung ist im Kassenbuch der bei der Übergabe vorhandene Bargeldbestand vom Übergeber und vom Übernehmer zu bestätigenOö.
(2) Beim Wechsel des Kassenführers oder eines Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichtes über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.