§ 32 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 32

Kassenbehälter

(1) Das Bargeld der Gemeindekasse ist möglichst in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer gut versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit fremden Geldern ist untersagtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist gegen Einbruch und Feuer zu versichern.

(2) Über sämtliche Schlüssel (Original- und Zweitschlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen. Aus diesem muss zu ersehen sein, wer die Originalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 32

Kassenbehälter

(1) Das Bargeld der Gemeindekasse ist möglichst in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer gut versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit fremden Geldern ist untersagtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist gegen Einbruch und Feuer zu versichern.

(2) Über sämtliche Schlüssel (Original- und Zweitschlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen. Aus diesem muss zu ersehen sein, wer die Originalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind.

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