§ 36 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 36

Verstärkung des Kassenbestandes

(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Rücklagen (§ 25) und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 36

Verstärkung des Kassenbestandes

(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Rücklagen (§ 25) und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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