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Verstärkung des Kassenbestandes
(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Rücklagen (§ 25) und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärkenOö.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Verstärkung des Kassenbestandes
(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Rücklagen (§ 25) und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärkenOö.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.