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Kassenbuch
(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbuch) zu führen.
(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehenOö. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergebenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Kassenbuch
(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbuch) zu führen.
(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehenOö. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergebenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.