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Einzahlungen
(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.
(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzuleitenOö. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) einer AnnahmeanweisungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Einzahlungen
(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.
(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzuleitenOö. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) einer AnnahmeanweisungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.