§ 40 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 40

Einziehung der Einnahmen

(1) Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.

(2) Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise einzuziehen. Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung hat sich die Gemeindekasse davon zu überzeugen, dass der Zwangsvollstreckung nicht eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Abschreibung entgegenstehtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Abschreibungen selbst zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass nach den bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forderung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans einzuholen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 40

Einziehung der Einnahmen

(1) Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.

(2) Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise einzuziehen. Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung hat sich die Gemeindekasse davon zu überzeugen, dass der Zwangsvollstreckung nicht eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Abschreibung entgegenstehtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Abschreibungen selbst zu bewilligen.

(3) Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass nach den bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forderung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans einzuholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten