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Einziehung der Einnahmen
(1) Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.
(2) Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise einzuziehenOö. Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung hat sich die Gemeindekasse davon zu überzeugen, dass der Zwangsvollstreckung nicht eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Abschreibung entgegenstehtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Abschreibungen selbst zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass nach den bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forderung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans einzuholen.
Einziehung der Einnahmen
(1) Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.
(2) Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise einzuziehenOö. Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung hat sich die Gemeindekasse davon zu überzeugen, dass der Zwangsvollstreckung nicht eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Abschreibung entgegenstehtGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Gemeindekasse ist nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Abschreibungen selbst zu bewilligen.
(3) Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn anzunehmen ist, dass nach den bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forderung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans einzuholen.