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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auszahlungen
(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.
(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnenOö. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.
(4) Bankeinzüge sind grundsätzlich zulässig.
Auszahlungen
(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.
(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnenOö. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.
(4) Bankeinzüge sind grundsätzlich zulässig.