§ 42 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 42

Auszahlungen

(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.

(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnen. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.

(4) Bankeinzüge sind grundsätzlich zulässig.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 42

Auszahlungen

(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.

(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnen. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.

(4) Bankeinzüge sind grundsätzlich zulässig.

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