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Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr
(1) Überweisungsaufträge dürfen nur vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten Bediensteten unterzeichnet werden.
(2) Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.
(3) Dem Bürgermeister sowie jedem sonstigen Anweisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu.
(4) Bei gegebenen personellen Voraussetzungen sind die Überweisungsaufträge jeweils von zwei Bediensteten gemeinsam zu unterfertigen (Kollektivzeichnung)Oö. An erster Stelle hat nach Möglichkeit der Kassenführer bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Kassier, an zweiter Stelle der vom Bürgermeister dazu ermächtigte Bedienstete zu unterzeichnen.
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungsaufträge geleistet werden, die von einem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftenprobe bekannt gegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr
(1) Überweisungsaufträge dürfen nur vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten Bediensteten unterzeichnet werden.
(2) Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.
(3) Dem Bürgermeister sowie jedem sonstigen Anweisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu.
(4) Bei gegebenen personellen Voraussetzungen sind die Überweisungsaufträge jeweils von zwei Bediensteten gemeinsam zu unterfertigen (Kollektivzeichnung)Oö. An erster Stelle hat nach Möglichkeit der Kassenführer bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Kassier, an zweiter Stelle der vom Bürgermeister dazu ermächtigte Bedienstete zu unterzeichnen.
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungsaufträge geleistet werden, die von einem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftenprobe bekannt gegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.