§ 44 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 44

Auszahlungsquittung

(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Diese Auszahlungsquittung kann von der Kasse vorbereitet werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung zu erteilen.

(2) Wird der ausgezahlte Betrag nicht vom Anspruchsberechtigten selbst, sondern von seinem Bevollmächtigten entgegengenommen, so sind die wesentlichen Daten des Ausweises auf der Auszahlungsanweisung zu vermerken.

(3) Gleichartige Barauszahlungen können auch in Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Namen, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung und die Unterschrift des Empfängers vorgesehen sind.

(4) Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten:

1.

das Empfangsbekenntnis;

2.

die Angabe, dass die Auszahlung aus einer Kasse der Gemeinde geleistet ist;

3.

den ausgezahlten Betrag;

4.

den Grund der Auszahlung;

5.

Ort und Datum der Auszahlung;

6.

die eigenhändige volle Unterschrift des Anspruchsberechtigten oder seines Bevollmächtigten.

(5) Wird eine Auszahlung an den Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung des Anspruchsberechtigten geleistet, so hat der Überbringer den Empfang des ausgezahlten Betrages auf dieser Empfangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten, Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quittieren.

(6) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sind die Auszahlungsanweisungen nach der Zahlung sofort mittels Stempelaufdrucks als bezahlt zu kennzeichnen.

(7) Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.

(8) Änderungen in den Empfangsbestätigungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Änderung begründet ist und von der Kasse sowie vom Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt werden. Die ursprüngliche Eintragung muss lesbar bleiben.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 44

Auszahlungsquittung

(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Diese Auszahlungsquittung kann von der Kasse vorbereitet werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung zu erteilen.

(2) Wird der ausgezahlte Betrag nicht vom Anspruchsberechtigten selbst, sondern von seinem Bevollmächtigten entgegengenommen, so sind die wesentlichen Daten des Ausweises auf der Auszahlungsanweisung zu vermerken.

(3) Gleichartige Barauszahlungen können auch in Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Namen, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung und die Unterschrift des Empfängers vorgesehen sind.

(4) Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten:

1.

das Empfangsbekenntnis;

2.

die Angabe, dass die Auszahlung aus einer Kasse der Gemeinde geleistet ist;

3.

den ausgezahlten Betrag;

4.

den Grund der Auszahlung;

5.

Ort und Datum der Auszahlung;

6.

die eigenhändige volle Unterschrift des Anspruchsberechtigten oder seines Bevollmächtigten.

(5) Wird eine Auszahlung an den Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung des Anspruchsberechtigten geleistet, so hat der Überbringer den Empfang des ausgezahlten Betrages auf dieser Empfangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten, Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quittieren.

(6) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sind die Auszahlungsanweisungen nach der Zahlung sofort mittels Stempelaufdrucks als bezahlt zu kennzeichnen.

(7) Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.

(8) Änderungen in den Empfangsbestätigungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Änderung begründet ist und von der Kasse sowie vom Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt werden. Die ursprüngliche Eintragung muss lesbar bleiben.

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