§ 45 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 45

Nachweis der bargeldlosen Auszahlung

(1) Als Nachweise bei bargeldloser Auszahlung gelten:

1.

bei Überweisungsaufträgen zu Lasten von Girokonten bei Kreditinstituten die mit dem Durchführungsvermerk versehene "Durchschrift für den Auftraggeber";

2.

bei Verwendung eines Zahlscheines als Überweisungsauftrag der mit dem Durchführungsvermerk versehene Empfangsschein des Kreditinstitutes.

(2) Die im Abs. 1 genannten Auszahlungsnachweise sind mit dem betreffenden Originalbeleg bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. wenn ein solcher bei der Kasse nicht vorliegt, mit der Auszahlungsanweisung zu verbinden.

(3) Die Kontoauszüge sind mit der Eingangsstampiglie zu versehen und in der Buchhaltung gesondert abzulegen. Sie dürfen den Kassenbelegen nicht angeschlossen werden.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 45

Nachweis der bargeldlosen Auszahlung

(1) Als Nachweise bei bargeldloser Auszahlung gelten:

1.

bei Überweisungsaufträgen zu Lasten von Girokonten bei Kreditinstituten die mit dem Durchführungsvermerk versehene "Durchschrift für den Auftraggeber";

2.

bei Verwendung eines Zahlscheines als Überweisungsauftrag der mit dem Durchführungsvermerk versehene Empfangsschein des Kreditinstitutes.

(2) Die im Abs. 1 genannten Auszahlungsnachweise sind mit dem betreffenden Originalbeleg bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. wenn ein solcher bei der Kasse nicht vorliegt, mit der Auszahlungsanweisung zu verbinden.

(3) Die Kontoauszüge sind mit der Eingangsstampiglie zu versehen und in der Buchhaltung gesondert abzulegen. Sie dürfen den Kassenbelegen nicht angeschlossen werden.

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