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Elektronischer Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr kann auch in elektronischer Form durchgeführt werden.
(2) Das Endsummenblatt muss von einem Zeichnungsbefugten mit der ihm zugewiesenen Transaktionsnummer (TAN) versehen und mit seiner Unterschrift für die Freigabe der Durchführung der erfassten Zahlungsanweisungen abgezeichnet seinOö. In Fällen von Kollektivzeichnungspflicht ist auch hier die Zeichnungsbefugnis durch zwei Personen gemeinsam auszuübenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die durch den elektronischen Zahlungsverkehr erstellten Ausdrucke wie Datenträgerinhaltsliste, Endsummenblatt und Entgegennahmeprotokoll sind gemeinsam mit dem entsprechenden Giro- bzw. Kontoauszug oder zu den jeweiligen Belegen abzulegen.
(3) Die Liste mit den Transaktionsnummern (TAN-Liste) ist so aufzubewahren und zu benützen, dass nur die Zeichnungsbefugten diese einsehen können.
Elektronischer Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr kann auch in elektronischer Form durchgeführt werden.
(2) Das Endsummenblatt muss von einem Zeichnungsbefugten mit der ihm zugewiesenen Transaktionsnummer (TAN) versehen und mit seiner Unterschrift für die Freigabe der Durchführung der erfassten Zahlungsanweisungen abgezeichnet seinOö. In Fällen von Kollektivzeichnungspflicht ist auch hier die Zeichnungsbefugnis durch zwei Personen gemeinsam auszuübenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die durch den elektronischen Zahlungsverkehr erstellten Ausdrucke wie Datenträgerinhaltsliste, Endsummenblatt und Entgegennahmeprotokoll sind gemeinsam mit dem entsprechenden Giro- bzw. Kontoauszug oder zu den jeweiligen Belegen abzulegen.
(3) Die Liste mit den Transaktionsnummern (TAN-Liste) ist so aufzubewahren und zu benützen, dass nur die Zeichnungsbefugten diese einsehen können.