§ 47 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 47

Verwahrung sicherungsbedürftiger Sachen

(1) Sicherungsbedürftige Sachen (z.B. Wertpapiere, Wertgegenstände und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde Sachen) sind von der Gemeindekasse feuer- und einbruchssicher zu verwahrenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Wertsachen können über Anordnung des Bürgermeisters auch bei einer Finanzunternehmung gegen Depotschein hinterlegt werden.

(2) Sparbücher, über deren Einlagestand die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgültig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit einem Vorbehalt, dass Verfügungen über die Spareinlagen nur gegen Abgabe der Unterschrift oder gegen Angabe eines Losungswortes vorgenommen werden dürfen, versehen sein.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 47

Verwahrung sicherungsbedürftiger Sachen

(1) Sicherungsbedürftige Sachen (z.B. Wertpapiere, Wertgegenstände und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde Sachen) sind von der Gemeindekasse feuer- und einbruchssicher zu verwahrenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Wertsachen können über Anordnung des Bürgermeisters auch bei einer Finanzunternehmung gegen Depotschein hinterlegt werden.

(2) Sparbücher, über deren Einlagestand die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgültig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit einem Vorbehalt, dass Verfügungen über die Spareinlagen nur gegen Abgabe der Unterschrift oder gegen Angabe eines Losungswortes vorgenommen werden dürfen, versehen sein.

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