§ 48 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 48

Bestandsnachweis

(1) Zum Nachweis des Bestandes an sicherungsbedürftigen Sachen sind über deren Annahme und Ausfolgung kontrollfähige Aufschreibungen zu führen.

(2) Für geringe Vorräte an Postwertzeichen sind keine besonderen Nachweise erforderlich, wenn diese im Rahmen des Kassenbestandes gleich Bargeld verwaltet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 48

Bestandsnachweis

(1) Zum Nachweis des Bestandes an sicherungsbedürftigen Sachen sind über deren Annahme und Ausfolgung kontrollfähige Aufschreibungen zu führen.

(2) Für geringe Vorräte an Postwertzeichen sind keine besonderen Nachweise erforderlich, wenn diese im Rahmen des Kassenbestandes gleich Bargeld verwaltet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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