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Kassenaufsicht
(1) Über den Geschäftsgang der Gemeindekasse und ihrer untergeordneten Kassen hat sich der Bürgermeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Bürgermeister kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten übertragen, die nicht Kassenbedienstete sein dürfenOö. Ein Naheverhältnis im Sinn der Bestimmungen des § 28 Abs. 9 darf zwischen den Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist, und dem Kassenführer nicht bestehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Kassenaufsicht
(1) Über den Geschäftsgang der Gemeindekasse und ihrer untergeordneten Kassen hat sich der Bürgermeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Bürgermeister kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten übertragen, die nicht Kassenbedienstete sein dürfenOö. Ein Naheverhältnis im Sinn der Bestimmungen des § 28 Abs. 9 darf zwischen den Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist, und dem Kassenführer nicht bestehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.