§ 51 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 51

Kassenprüfungen

(1) Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob

1.

die buchmäßigen mit den tatsächlichen Geldbeständen übereinstimmen und

2.

die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden.

(2) Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(3) Kassenprüfungen können vom Prüfungsausschuss gesondert oder im Zusammenhang mit einer Gebarungsprüfung durchgeführt werden.

(4) Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-Ist-Bestand festzustellen; die den buchmäßigen Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Gebarungsnachweise sind abzuschließen. Sodann ist der Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kassen-Ist-Bestand gegenüberzustellenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Ein festgestellter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht geklärter Kassenüberschuss ist als Verwahrgeld zu vereinnahmen.

(5) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von den Prüfern unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen ist.

(6) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt, so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitzuprüfen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 51

Kassenprüfungen

(1) Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob

1.

die buchmäßigen mit den tatsächlichen Geldbeständen übereinstimmen und

2.

die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden.

(2) Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(3) Kassenprüfungen können vom Prüfungsausschuss gesondert oder im Zusammenhang mit einer Gebarungsprüfung durchgeführt werden.

(4) Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-Ist-Bestand festzustellen; die den buchmäßigen Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Gebarungsnachweise sind abzuschließen. Sodann ist der Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kassen-Ist-Bestand gegenüberzustellenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Ein festgestellter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht geklärter Kassenüberschuss ist als Verwahrgeld zu vereinnahmen.

(5) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die von den Prüfern unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen ist.

(6) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt, so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitzuprüfen.

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