§ 53 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 53

Grundsätze der Verrechnung

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Verwaltungskameralistik) zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen im Sinn des § 13 haben ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Einnahmen und Ausgaben in ausländischer Währung sowie Vermögens- oder Schuldenbestände sind in Eurowerten zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 75 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur auf Grund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(7) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare Gebarungen). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig (unbedingt absetzbare Gebarungen).

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 53

Grundsätze der Verrechnung

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Verwaltungskameralistik) zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen im Sinn des § 13 haben ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Doppik zu verrechnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu verrechnen. Einnahmen und Ausgaben in ausländischer Währung sowie Vermögens- oder Schuldenbestände sind in Eurowerten zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 75 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur auf Grund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

(7) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare Gebarungen). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig (unbedingt absetzbare Gebarungen).

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