§ 58 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 58

Verrechnung der Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

Sollüberschüsse und Sollabgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen AusgabenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 58

Verrechnung der Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

Sollüberschüsse und Sollabgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen voranschlagswirksamen AusgabenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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