§ 60 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 60

Führung der Bücher

(1) Die Bücher sind jeweils für ein Finanzjahr zu führen. Personenkonten, Hebelisten udglGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. können auch für mehrere Jahre verwendet werden. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher und die Hilfsaufzeichnungen abzuschließen.

(2) Ein Löschen von bereits bebuchten Konten ist unzulässig.

(3) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches ist die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 60

Führung der Bücher

(1) Die Bücher sind jeweils für ein Finanzjahr zu führen. Personenkonten, Hebelisten udglGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. können auch für mehrere Jahre verwendet werden. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher und die Hilfsaufzeichnungen abzuschließen.

(2) Ein Löschen von bereits bebuchten Konten ist unzulässig.

(3) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.

(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als auch im Sachbuch mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches ist die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.

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