§ 61 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 61

Zeitbuch (Journal)

(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist das Zeitbuch (Journal) mit jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander unterscheidbar einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Buchungsstelle im Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

(3) Wenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern, können neben dem Zeitbuch für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfsaufzeichnungen (Hilfskassentagebücher, Abgabenjournale, Ein- und Auszahlungslisten udgl.) geführt werden.

(4) Die Ergebnisse dieser Hilfsaufzeichnungen sind zumindest monatlich in das Journal und auf die entsprechenden Sachkonten (Hauptbuchhaltung) zu übernehmen. Auf den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerken.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 61

Zeitbuch (Journal)

(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist das Zeitbuch (Journal) mit jedem Tagesabschluss auszudrucken und versehen mit der Tagesabschlussnummer und dem Datum des Tagesabschlusses abzulegenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind deutlich voneinander unterscheidbar einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Buchungsstelle im Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

(3) Wenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern, können neben dem Zeitbuch für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfsaufzeichnungen (Hilfskassentagebücher, Abgabenjournale, Ein- und Auszahlungslisten udgl.) geführt werden.

(4) Die Ergebnisse dieser Hilfsaufzeichnungen sind zumindest monatlich in das Journal und auf die entsprechenden Sachkonten (Hauptbuchhaltung) zu übernehmen. Auf den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerken.

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