§ 62 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 62

Sachbuch für den Haushalt (voranschlagswirksame Verrechnung)

(1) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung in das Sachbuch für den Haushalt einzutragen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchkonto anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost sowie die Höhe des veranschlagten Betrages anzuführen.

(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Nummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund, den Soll- und Ist-Betrag und den vorhandenen Kreditrest zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung zu entsprechen ist.

(4) Soweit es die Kassengeschäfte erfordern, können haushaltsmäßige Einnahmen und Ausgaben statt im Sachbuch zunächst in Hilfsaufzeichnungen (Personenkarteien, Hebelisten udgl.) verbucht werden.

(5) Die Abschlussergebnisse dieser Hilfssachbücher sind zumindest monatlich in das Haushaltssachbuch zu übernehmen. In den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerkenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 62

Sachbuch für den Haushalt (voranschlagswirksame Verrechnung)

(1) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung in das Sachbuch für den Haushalt einzutragen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein eigenes Sachbuchkonto anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost sowie die Höhe des veranschlagten Betrages anzuführen.

(3) Die Sachkonten haben zumindest Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Nummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund, den Soll- und Ist-Betrag und den vorhandenen Kreditrest zu enthalten, wobei den Erfordernissen der Soll-Verrechnung zu entsprechen ist.

(4) Soweit es die Kassengeschäfte erfordern, können haushaltsmäßige Einnahmen und Ausgaben statt im Sachbuch zunächst in Hilfsaufzeichnungen (Personenkarteien, Hebelisten udgl.) verbucht werden.

(5) Die Abschlussergebnisse dieser Hilfssachbücher sind zumindest monatlich in das Haushaltssachbuch zu übernehmen. In den Hilfsaufzeichnungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerkenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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