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Rechnungsbelege
(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt seinOö. Aus diesen muss die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.
(3) Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so muss die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsanweisung bescheinigen.
(4) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außerdem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1 beginnend, zu nummerieren. Wenn sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu vermerken.
Rechnungsbelege
(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt seinOö. Aus diesen muss die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.
(3) Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so muss die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsanweisung bescheinigen.
(4) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außerdem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1 beginnend, zu nummerieren. Wenn sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu vermerken.