§ 70 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VII

Rechnungslegung

§ 70

Rechnungsabschluss

(1) Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) GebarungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister zu unterfertigen und vom Kassenführer gegenzuzeichnen. Die Abschlussrechnungen der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von den hiezu befugten Organen zu fertigen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT VII

Rechnungslegung

§ 70

Rechnungsabschluss

(1) Der Rechnungsabschluss der Gemeinde ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) GebarungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Der Rechnungsabschluss ist vom Bürgermeister zu unterfertigen und vom Kassenführer gegenzuzeichnen. Die Abschlussrechnungen der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von den hiezu befugten Organen zu fertigen.

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