§ 72 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 72

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:

Einnahmen:

1.

anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach:

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von Z. 1 bis 3.

Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach:

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3.

schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von Z. 1 bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 72

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

(1) Der Kassenabschluss, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender Gliederung nachzuweisen:

Einnahmen:

1.

anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach:

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von Z. 1 bis 3.

Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach:

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3.

schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von Z. 1 bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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