§ 74 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 74

Inhalt und Gliederung der Vermögens- und Schuldenrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind die unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie die Rechte der Gemeinde, der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zusammengefasst für jede Einrichtung, auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge einschließlich Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) In der Schuldenrechnung sind die Finanzschulden und Verwaltungsschulden auszuweisen.

(4) Bei den im Abs. 3 angeführten Schulden sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 74

Inhalt und Gliederung der Vermögens- und Schuldenrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind die unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie die Rechte der Gemeinde, der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen, der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zusammengefasst für jede Einrichtung, auszuweisen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge einschließlich Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) In der Schuldenrechnung sind die Finanzschulden und Verwaltungsschulden auszuweisen.

(4) Bei den im Abs. 3 angeführten Schulden sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen.

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