§ 75 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 75

Beilagen zum Rechnungsabschluss

(1) Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen:

1.

bei Gemeinden:

a)

die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

b)

die Anzahl der Einwohner nach Wohnsitz zum Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;

c)

die während des Finanzjahres in Geltung gestandenen Hebesätze der Gemeindesteuern;

2.

bei Gemeindeverbänden:

a)

die Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden;

b)

die Anzahl der Einwohner des Gemeindeverbandes nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

c)

bei Sozialhilfeverbänden die Bemessungsgrundlage, der Hebesatz und die Höhe der Bezirksumlage;

3.

eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 bzw. die Summen der einzelnen außerordentlichen Vorhaben ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen;

4.

ein Rechnungsquerschnitt mit der Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b VRV.

(2) Dem Rechnungsabschluss sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2.

ein Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

4.

ein Nachweis

a)

über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 VRV aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:

Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die im Rechnungsjahr angefallenen Ausgaben für Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge;

6.

ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

7.

ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen) im Bereich der Postenklasse 0;

8.

ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluss des Finanzjahres;

9.

ein Nachweis über den Stand an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

10.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 geleisteten Vergütungen;

11.

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;

12.

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;

13.

ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;

14.

die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluss der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlussfassenden Organ vorgelegt werden;

15.

die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art;

16.

eine Nachweisung der im Finanzjahr endgültig abgewickelten und erst teilweise abgewickelten Gebarung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 75

Beilagen zum Rechnungsabschluss

(1) Dem Rechnungsabschluss sind voranzustellen:

1.

bei Gemeinden:

a)

die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

b)

die Anzahl der Einwohner nach Wohnsitz zum Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;

c)

die während des Finanzjahres in Geltung gestandenen Hebesätze der Gemeindesteuern;

2.

bei Gemeindeverbänden:

a)

die Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden;

b)

die Anzahl der Einwohner des Gemeindeverbandes nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

c)

bei Sozialhilfeverbänden die Bemessungsgrundlage, der Hebesatz und die Höhe der Bezirksumlage;

3.

eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 bzw. die Summen der einzelnen außerordentlichen Vorhaben ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen;

4.

ein Rechnungsquerschnitt mit der Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b VRV.

(2) Dem Rechnungsabschluss sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:

1.

ein Nachweis

a)

über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie

b)

über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

2.

ein Nachweis über die Finanzzuweisungen und Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

4.

ein Nachweis

a)

über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 VRV aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:

Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die im Rechnungsjahr angefallenen Ausgaben für Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge;

6.

ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

7.

ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen) im Bereich der Postenklasse 0;

8.

ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluss des Finanzjahres;

9.

ein Nachweis über den Stand an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluss des Finanzjahres;

10.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 geleisteten Vergütungen;

11.

ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;

12.

ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;

13.

ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;

14.

die Rechnungsabschlüsse und Geschäftsberichte der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Der Anschluss der Geschäftsberichte kann entfallen, wenn diese getrennt dem beschlussfassenden Organ vorgelegt werden;

15.

die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art;

16.

eine Nachweisung der im Finanzjahr endgültig abgewickelten und erst teilweise abgewickelten Gebarung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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