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Vermögens- und Schuldenrechnung
Begriff des Gemeindeeigentums
(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das GemeindeeigentumOö. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem GemeindegutGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(3) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums, wie Straßen, Wege, Plätze, bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benützung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
(4) Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(5) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
Vermögens- und Schuldenrechnung
Begriff des Gemeindeeigentums
(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das GemeindeeigentumOö. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem GemeindegutGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(3) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums, wie Straßen, Wege, Plätze, bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benützung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
(4) Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(5) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.