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Grundsätze der Vermögensverwaltung
(1) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhaltenOö. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, dass bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(2) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten.
(3) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).
Grundsätze der Vermögensverwaltung
(1) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhaltenOö. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, dass bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(2) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten.
(3) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).