§ 78 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 78

Verwendung des Erlöses von veräußertem Vermögen

(1) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögen der Gemeinde ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

(2) Als Zuführung des Veräußerungserlöses zum Vermögen zur Erhaltung seines Wertes ist der Erwerb gleichartigen Vermögens oder die Zuführung zum Finanzvermögen (Kapitalvermögen, Rücklagen) anzusehen.

(3) Dem im Abs. 1 bestimmten Grundsatz ist auch entsprochen, wenn Veräußerungserlöse für Investitionen des außerordentlichen Haushaltes einschließlich der Deckung von Abgängen im außerordentlichen Haushalt Verwendung findenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 78

Verwendung des Erlöses von veräußertem Vermögen

(1) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögen der Gemeinde ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.

(2) Als Zuführung des Veräußerungserlöses zum Vermögen zur Erhaltung seines Wertes ist der Erwerb gleichartigen Vermögens oder die Zuführung zum Finanzvermögen (Kapitalvermögen, Rücklagen) anzusehen.

(3) Dem im Abs. 1 bestimmten Grundsatz ist auch entsprochen, wenn Veräußerungserlöse für Investitionen des außerordentlichen Haushaltes einschließlich der Deckung von Abgängen im außerordentlichen Haushalt Verwendung findenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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