§ 79 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 79

Einteilung des Gemeindeeigentums und Gliederung des Vermögens

Das Gemeindeeigentum wird in nachstehende Gruppen und Vermögensarten nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) gegliedert: Gruppe 0 Vermögen der allgemeinen Verwaltung; Gruppe 1 Vermögen der öffentlichen, betrieblichen und betriebsähnlichen Einrichtungen (Voranschlagsabschnitte 41, 42, 43, 55, 81, 82 und 83); Gruppe 2 Vermögen der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen (VA 85 bis 89); Gruppe 3 Finanzvermögen ohne Liegenschaftsvermögen; Gruppe 4 Liegenschaftsvermögen (VA 84); Gruppe 5 Stiftungs- und Sondervermögen; Gruppe 6 Sondervermögen gemeinderechtlicher Art; Gruppe 7 Schulden. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 79

Einteilung des Gemeindeeigentums und Gliederung des Vermögens

Das Gemeindeeigentum wird in nachstehende Gruppen und Vermögensarten nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) gegliedert: Gruppe 0 Vermögen der allgemeinen Verwaltung; Gruppe 1 Vermögen der öffentlichen, betrieblichen und betriebsähnlichen Einrichtungen (Voranschlagsabschnitte 41, 42, 43, 55, 81, 82 und 83); Gruppe 2 Vermögen der Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und der wirtschaftlichen Unternehmungen (VA 85 bis 89); Gruppe 3 Finanzvermögen ohne Liegenschaftsvermögen; Gruppe 4 Liegenschaftsvermögen (VA 84); Gruppe 5 Stiftungs- und Sondervermögen; Gruppe 6 Sondervermögen gemeinderechtlicher Art; Gruppe 7 Schulden. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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