§ 80 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 80

Verzeichnis des Gemeindeeigentums

(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu halten. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Verzeichnis zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen und für das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(3) Dem Vermögensverzeichnis ist die im § 79 geregelte Gliederung des Vermögens und der Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Gesamtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 80

Verzeichnis des Gemeindeeigentums

(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu halten. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Verzeichnis zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen und für das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(3) Dem Vermögensverzeichnis ist die im § 79 geregelte Gliederung des Vermögens und der Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Gesamtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten