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Verzeichnis des Gemeindeeigentums
(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu haltenOö. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Verzeichnis zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen und für das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(3) Dem Vermögensverzeichnis ist die im § 79 geregelte Gliederung des Vermögens und der Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Gesamtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung.
Verzeichnis des Gemeindeeigentums
(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu haltenOö. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Verzeichnis zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen und für das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(3) Dem Vermögensverzeichnis ist die im § 79 geregelte Gliederung des Vermögens und der Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Gesamtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und Schuldenrechnung.