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Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
(1) Bewegliche Sachen im Sinn dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sindOö. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandelnGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Verwendbarkeit zu unterscheiden in:
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(3) Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventaraufschreibungen mengen- und wertmäßig zu erfassen. Bei Verbrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 3 und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2 ist ein mengenmäßiges Erfassen möglich.
(4) Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie auch für sich allein brauchbar sind.
Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
(1) Bewegliche Sachen im Sinn dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sindOö. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandelnGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Verwendbarkeit zu unterscheiden in:
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(3) Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventaraufschreibungen mengen- und wertmäßig zu erfassen. Bei Verbrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 3 und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2 ist ein mengenmäßiges Erfassen möglich.
(4) Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie auch für sich allein brauchbar sind.