§ 85 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 85

Inventargliederungsplan

(1) Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Gegenstände sind, soweit nicht bestimmte Vermögensgruppen in Sonderinventaren erfasst werden, in einem Inventar in Ausweis zu halten. Es ist für jede Inventar-Gruppe ein Konto zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Diese sind nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) nach den Kennziffern zu ordnen.

(2) Die Zu- und Abgänge sind nur auf Grund schriftlicher Unterlagen einzutragen.

(3) Die Eintragungsgrundlagen für die Inventaraufschreibungen sind bei der Belegsablage für die Haushaltsbuchhaltung abzulegen. Auf den Belegen ist die vorgenommene Inventarisierung unter Angabe der Nummer des Zeitbuches für das Vermögen und des Datums anzugeben.

(4) Auf dem Konto ist jeder Gegenstand einzeln und mit seinem wesentlichen Merkmal einzutragen. Ausnahmen sind bei der Anlage des Inventars (Eröffnung) zulässig.

(5) Auf den Inventarkonten ist im Beschreibungsteil anzugeben:

1.

die sich nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) ergebende Bezeichnung der Hauptgruppen des Vermögens (z.B. Vermögen der allgemeinen Verwaltung);

2.

unter "Buchungsstelle" die Kennziffer der Vermögens-Untergruppe entsprechend dem Vermögensgliederungsplan und die sich nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) ergebende Kennziffer der Inventarart;

3.

die namentliche Bezeichnung der Inventarart und die Beschreibung des Gegenstandes;

4.

im Buchungsteil des Inventarkontos ist folgende Einteilung vorzusehen:

a)

Datum;

b)

Bezeichnung des Vorganges;

c)

laufende Nummer des Inventarzeitbuches;

d)

Voranschlagsstelle, auf welcher die Buchung im Haushalt erfolgte;

e)

Standort;

f)

Zugang;

g)

Abgang;

h)

Stand;

i)

Wertzugang;

j)

Wertabgang einschließlich Abschreibung;

k)

neuer Bestandswert.

(6) Die Buchung auf den Inventarkonten ist in einem Arbeitsgang auf das Inventarzeitbuch vorzunehmen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 85

Inventargliederungsplan

(1) Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Gegenstände sind, soweit nicht bestimmte Vermögensgruppen in Sonderinventaren erfasst werden, in einem Inventar in Ausweis zu halten. Es ist für jede Inventar-Gruppe ein Konto zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Diese sind nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) nach den Kennziffern zu ordnen.

(2) Die Zu- und Abgänge sind nur auf Grund schriftlicher Unterlagen einzutragen.

(3) Die Eintragungsgrundlagen für die Inventaraufschreibungen sind bei der Belegsablage für die Haushaltsbuchhaltung abzulegen. Auf den Belegen ist die vorgenommene Inventarisierung unter Angabe der Nummer des Zeitbuches für das Vermögen und des Datums anzugeben.

(4) Auf dem Konto ist jeder Gegenstand einzeln und mit seinem wesentlichen Merkmal einzutragen. Ausnahmen sind bei der Anlage des Inventars (Eröffnung) zulässig.

(5) Auf den Inventarkonten ist im Beschreibungsteil anzugeben:

1.

die sich nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) ergebende Bezeichnung der Hauptgruppen des Vermögens (z.B. Vermögen der allgemeinen Verwaltung);

2.

unter "Buchungsstelle" die Kennziffer der Vermögens-Untergruppe entsprechend dem Vermögensgliederungsplan und die sich nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) ergebende Kennziffer der Inventarart;

3.

die namentliche Bezeichnung der Inventarart und die Beschreibung des Gegenstandes;

4.

im Buchungsteil des Inventarkontos ist folgende Einteilung vorzusehen:

a)

Datum;

b)

Bezeichnung des Vorganges;

c)

laufende Nummer des Inventarzeitbuches;

d)

Voranschlagsstelle, auf welcher die Buchung im Haushalt erfolgte;

e)

Standort;

f)

Zugang;

g)

Abgang;

h)

Stand;

i)

Wertzugang;

j)

Wertabgang einschließlich Abschreibung;

k)

neuer Bestandswert.

(6) Die Buchung auf den Inventarkonten ist in einem Arbeitsgang auf das Inventarzeitbuch vorzunehmen.

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