§ 86 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 86

Sonderinventar

(1) Wenn es der Umfang der Gebrauchsgüter verlangt, sind Sonderinventare zu führen (z.B. für Archive, Bibliotheken, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und Kleingeräte, technisches und medizinisches Inventar)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Sonderinventare sind unter Berücksichtigung des Inventargliederungsplanes den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 86

Sonderinventar

(1) Wenn es der Umfang der Gebrauchsgüter verlangt, sind Sonderinventare zu führen (z.B. für Archive, Bibliotheken, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und Kleingeräte, technisches und medizinisches Inventar)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Sonderinventare sind unter Berücksichtigung des Inventargliederungsplanes den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

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