§ 87 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 87

Standortinventar

(1) Bei Dienststellen mit mehreren Räumen oder Raumeinheiten ist ein Standortinventar anzulegen, wobei mehrere Räume einen Standort bilden können.

(2) In die Standortinventare sind die Inventargegenstände einzeln oder allenfalls zusammengefasst mit einer kurzen Beschreibung und unter Angabe der Inventarnummern einzutragen. Gegenstände, die entliehen wurden, sind als solche zu kennzeichnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Die Inventarverwaltung hat sich fallweise von der Vollzähligkeit der in den Standortinventaren verzeichneten Gegenstände zu überzeugen.

(4) Eine ständige Überstellung eines Gegenstandes von einem Standort in einen anderen ist der Inventarverwaltung mitzuteilen, wenn nicht diese selbst die Überstellung veranlasst. Die Bestandsänderung ist in dem betreffenden Standortinventar möglichst zeitnah, jedenfalls anlässlich der nächsten Inventur durchzuführen und mit dem Namenszeichen des betreffenden Inventarführers zu bestätigen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 87

Standortinventar

(1) Bei Dienststellen mit mehreren Räumen oder Raumeinheiten ist ein Standortinventar anzulegen, wobei mehrere Räume einen Standort bilden können.

(2) In die Standortinventare sind die Inventargegenstände einzeln oder allenfalls zusammengefasst mit einer kurzen Beschreibung und unter Angabe der Inventarnummern einzutragen. Gegenstände, die entliehen wurden, sind als solche zu kennzeichnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Die Inventarverwaltung hat sich fallweise von der Vollzähligkeit der in den Standortinventaren verzeichneten Gegenstände zu überzeugen.

(4) Eine ständige Überstellung eines Gegenstandes von einem Standort in einen anderen ist der Inventarverwaltung mitzuteilen, wenn nicht diese selbst die Überstellung veranlasst. Die Bestandsänderung ist in dem betreffenden Standortinventar möglichst zeitnah, jedenfalls anlässlich der nächsten Inventur durchzuführen und mit dem Namenszeichen des betreffenden Inventarführers zu bestätigen.

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