§ 88 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 88

Abschluss der Inventaraufschreibung

(1) Zum Ende des Finanzjahres oder aus Anlass einer Inventur sind die Inventarkonten abzuschließen und die mengen- und wertmäßigen Endbestände der einzelnen Gegenstandsgattungen oder -arten zu ermitteln.

(2) Die auf den einzelnen Konten ermittelten mengen- und wertmäßigen Bestände sind nach den Gegenstandsgattungen oder -arten des Inventargliederungsplanes in eine Inventarbestandsrechnung zu übertragen.

(3) Die Inventarbestandsrechnung ist für jede Vermögensuntergruppe zu erstellen. Die Ergebnisse der Inventarbestandsrechnungen sind bei der zuständigen Vermögensuntergruppe in die Vermögensrechnung zu übernehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Bestandsrechnungen sind als Unterlagen für die Vermögensrechnung aufzubewahren.

(4) Die Inventarbestandsrechnungen sind vom Inventarbuchführer und vom Bürgermeister zu unterfertigen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 88

Abschluss der Inventaraufschreibung

(1) Zum Ende des Finanzjahres oder aus Anlass einer Inventur sind die Inventarkonten abzuschließen und die mengen- und wertmäßigen Endbestände der einzelnen Gegenstandsgattungen oder -arten zu ermitteln.

(2) Die auf den einzelnen Konten ermittelten mengen- und wertmäßigen Bestände sind nach den Gegenstandsgattungen oder -arten des Inventargliederungsplanes in eine Inventarbestandsrechnung zu übertragen.

(3) Die Inventarbestandsrechnung ist für jede Vermögensuntergruppe zu erstellen. Die Ergebnisse der Inventarbestandsrechnungen sind bei der zuständigen Vermögensuntergruppe in die Vermögensrechnung zu übernehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Bestandsrechnungen sind als Unterlagen für die Vermögensrechnung aufzubewahren.

(4) Die Inventarbestandsrechnungen sind vom Inventarbuchführer und vom Bürgermeister zu unterfertigen.

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