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Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände
(1) Alle einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten und in der Vermögensrechnung erfassten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnenOö.
(2) Im Bedarfsfall können auch geringwertige Wirtschaftsgüter als Gemeindeeigentum gekennzeichnet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände
(1) Alle einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten und in der Vermögensrechnung erfassten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnenOö.
(2) Im Bedarfsfall können auch geringwertige Wirtschaftsgüter als Gemeindeeigentum gekennzeichnet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.