Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ausscheidung, Abschreibung und Veräußerung
von Inventargegenständen
(1) Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck nicht mehr eignen, sind auszuscheidenOö. Die Ausscheidung solcher Gegenstände und deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters oder einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Dies gilt auch für die Abschreibung von Gegenständen, welche infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z.B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.
(3) Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.
Ausscheidung, Abschreibung und Veräußerung
von Inventargegenständen
(1) Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck nicht mehr eignen, sind auszuscheidenOö. Die Ausscheidung solcher Gegenstände und deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters oder einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.
(2) Dies gilt auch für die Abschreibung von Gegenständen, welche infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z.B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.
(3) Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.