§ 96 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 96

Bewertung von Betriebsvermögen

Die Bewertung aller zu einer wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehörigen Vermögenswerte und sonstigen geldwertigen Verpflichtungen hat nach den Bestimmungen zu erfolgen, die für die Erstellung der steuerrechtlichen Bilanz gelten. Für diese Unternehmungen gelten die vorstehenden Bewertungsbestimmungen nur insoweit, als sie diesen Grundsätzen nicht entgegenstehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 96

Bewertung von Betriebsvermögen

Die Bewertung aller zu einer wirtschaftlichen Unternehmung der Gemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehörigen Vermögenswerte und sonstigen geldwertigen Verpflichtungen hat nach den Bestimmungen zu erfolgen, die für die Erstellung der steuerrechtlichen Bilanz gelten. Für diese Unternehmungen gelten die vorstehenden Bewertungsbestimmungen nur insoweit, als sie diesen Grundsätzen nicht entgegenstehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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