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Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder SchutzvorrichtungenOö. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
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(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 16 und 24 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, InstandhaltungsJBV - und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 116/2009)
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder SchutzvorrichtungenOö. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
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(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z. 1 bis 16 und 24 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, InstandhaltungsJBV - und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach AbsLF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 116/2009)