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(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994; | |||||||||
2. | die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994; | |||||||||
3. | die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei, insbesondere gemäß § 11, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994. |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.
(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. | die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994; | |||||||||
2. | die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994; | |||||||||
3. | die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei, insbesondere gemäß § 11, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994. |
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.