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(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch | |||||||||
| für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2011) |
(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, ausgenommen „Bietgenehmigungen“ gemäß § 21 Abs. 2 - 5‰ der Gegenleistung oder der Höhe des Meist- oder Überbotes, mindestens jedoch | |||||||||
| für sonstige nach § 1 Abs. 1 abgabepflichtige Amtshandlungen - | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2011) |
(2) Verwaltungsabgaben, die gemäß Abs. 1 nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie nicht einen ungeteilten Eurobetrag ergeben, auf den nächsten ganzen Eurobetrag abzurunden.